Satzung des VLLV e.V.


Satzung des

“Verband der Lichtdesigner und Licht- und Medienoperator in der Veranstaltungswirtschaft (VLLV) e.V.“


Fassung vom: 26.01.2023, Version 1.9


§1 Name und Sitz des Vereins
§2 Zweck und Ziele des Vereins
§3 Erwerb der Mitgliedschaft
§4 Pflichten der Mitglieder
§5 Organe des Vereins
§6 Mitgliederversammlung
§7 Vorstand
§8 Vertretungsberechtigung
§9 Vereinsmittel
§10 Geschäftsjahr
§11 Datenschutz
§12 Auflösung des Vereins







§1 Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein trägt den Namen „Verband der Lichtdesigner und Licht- und Medienoperator in der Veranstaltungswirtschaft (VLLV)“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er zu seinem Namen den Zusatz e. V.


  1. Er ist ein rechtsfähiger Verein mit Sitz in Frankfurt am Main



§2 Zweck und Ziele des Vereins
Der Verein verfolgt den Zweck, den Berufsstand des Lichtdesigner und Licht- und Medienoperator in der Veranstaltungswirtschaft in der Gesellschaft zu etablieren und eine nachhaltig positive Entwicklung des Berufsbildes sowie die Wahrung, Pflege und Förderung der beruflichen und sozialen Interessen seiner Mitglieder herbeizuführen, den Informationsaustausch zu ermöglichen und zu fördern. Der Zweck des Vereins ist nicht auf die Erzielung von Gewinnen gerichtet, er setzt sich in seiner Arbeit für gemeinnützige Ziele ein und strebt daher die steuerliche Einstufung als gemeinnütziger Verein an.
Der Verein fühlt sich dem Grundsatz der offenen Gesellschaft und der Genderneutralität verpflichtet. Dazu gehört auch die Förderung der Kultur als verbindendes Element zwischen Nationalitäten, Religionen und Menschen mit und ohne Behinderung. Weltanschauliche, konfessionelle und politische Ziele und Zwecke dürfen nicht verfolgt werden.
Aus Gründen der leichteren Lesbarkeit wird in der vorliegenden Satzung die gewohnte männliche Sprachform bei personenbezogenen Substantiven und Pronomen verwendet. Dies impliziert jedoch keine Benachteiligung des weiblichen Geschlechts, sondern soll im Sinne der sprachlichen Vereinfachung als geschlechtsneutral zu verstehen sein.
Die besonderen Ziele sind:

  1. Förderung der Regelung von Arbeitsbedingungen 


Der Verband setzt sich für die Schaffung und Sicherung regulierter Arbeitsbedingungen für seine Mitglieder ein, insbesondere durch die Beratung zur Einhaltung und Regelung von Arbeitszeiten und Ergonomie am Arbeitsplatz. Er empfiehlt die Etablierung von - je nach Qualifikation gestaffelten - Mindestvergütungen und Honoraren.

  1. Unterstützung und Information in rechtlichen und wirtschaftlichen Belangen und Fragen


Der Verband unterstützt seine Mitglieder mit Informationen zu branchenspezifischen Belangen und Fragen rechtlicher oder wirtschaftlicher Art.
Er verfolgt außerdem die Erstellung von Mustervorlagen zur rechtssicheren Ausgestaltung von Beauftragungssituationen, sowie die Ausarbeitung von Vorgehensweisen bei Auftragsabsagen und Stornierung.

Hieraus leitet sich ausdrücklich kein Anspruch auf einen Rechtsbeistand oder eine Rechtsberatung im juristischen Sinne ab.


  1. Anerkennung eines Berufsbildes für Lichtdesigner und Licht- und Medienoperator in der Veranstaltungswirtschaft sowie Förderung der öffentlichen Wahrnehmung unseres Berufsstandes.


Der Verband setzt sich für die Anerkennung und Zertifizierung der oben genannten Tätigkeitsprofile als eigenständige Berufsbilder ein. Ziel hierbei ist es, einheitliche Qualifikationen zu schaffen und Mindeststandards zu etablieren, um ein gleichbleibend hohes Qualitätsniveau seiner Mitglieder zu sichern.

  1. Schulungs- und Weiterbildungsmöglichkeiten 


Der Verband ermöglicht seinen Mitgliedern sich weiterzubilden und durch interne Bündelung von Kompetenzen und Fähigkeiten sowie internen Schulungen deren Qualifikation zu verbessern. Die Nachwuchsförderung wird aktiv durch speziell abgestimmte Programme und Angebote erreicht.

  1. Zusammenarbeit mit anderen Verbänden 


Der Verband arbeitet zur Erreichung seiner Ziele mit anderen Verbänden zusammen, um ggf. auch branchenübergreifende Forderungen gegenüber der Politik zu vermitteln oder der Gesellschaft zugänglich zu machen. 

  1. Wahrung von urheberrechtlichen Ansprüchen


Der Verband engagiert sich für die Wahrung von Eigentums- und Urheberrechtsansprüchen seiner Mitglieder. Dies können unter anderem Eigentums- und Urheber-, sowie Verwertungsrechte bei Plänen, Entwürfen, Designs, Konzepten und Visualisierungen sowie allen anderen Produkten oder Werken kreativer Arbeit sein.
Hieraus leitet sich ausdrücklich kein Anspruch auf einen Rechtsbeistand oder eine Rechtsberatung im juristischen Sinne ab.


  1. Mediation


Der Verband kann Mitgliedern des Vereins auf deren Wunsch in Einzelfällen als unabhängiger und neutraler Mediator zur Konfliktlösung beistehen und Lösungsprozesse begleiten. Der Vorstand entscheidet im Einzelfall frei darüber, ob er in dieser Funktion tätig wird.


Hieraus leitet sich ausdrücklich kein Anspruch auf einen Rechtsbeistand oder eine Rechtsberatung im juristischen Sinne ab.


  1. Normen und Richtlinien


Der Verband strebt eine Mitwirkung bei der Gestaltung technischer Richtlinien auf nationaler und internationaler Ebene an.

  1. Interessenvertretung und Öffentlichkeitsarbeit


Der Verband vertritt die Interessen seiner Mitglieder in der Öffentlichkeit und in den Medien und liefert Informationen über seine Arbeit, Inhalte und Ziele.

§3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Ordentliches (stimmberechtigtes) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die Ihre erwerbsmäßige Tätigkeit mit der Ausübung als Lichtdesigner und/oder Licht- und Medienoperator in der Veranstaltungswirtschaft oder eine andere, damit vergleichbaren Tätigkeit einschlägig in der Branche betreibt.

Ordentliche Mitglieder des VLLV sind dazu berechtigt, die Verbandsmitgliedschaft zu eigenen Werbezwecken zu nutzen und die VLLV Signatur in Ihrer Korrespondenz zu führen.

  1. Ordentliche Mitglieder müssen einem Nachweis Ihrer beruflichen und fachlichen Qualifikation erbringen. Dieser Nachweis kann z.B. durch eine Empfehlung durch bereits aufgenommene Mitglieder oder mittels einer überprüfbaren Darstellung aktueller Referenzen (z.B. in Form einer Website, eines Werbeprospekt oder anderer aussagekräftiger Publikationen) sowie eines beruflichen Werdegangs sein. Diese müssen dem Vorstand mindestens in Textform gem. § 126 b BGB schriftlich eingereicht werden.


  1. Angeschlossene Mitglieder (nicht stimmberechtigt) können z.B. Personen sein, die sich noch in Ausbildung oder Studium eines einschlägigen Berufes befinden und die noch nicht die Kriterien zur Aufnahme nach Punkt 1 erfüllen. Angeschlossene Mitglieder bezahlen vergünstigte Beiträge. Sie können nach Beendigung Ihrer Ausbildung oder Ihres Studiums und/oder nach Erreichen der Qualifizierungskriterien eine ordentliche Mitgliedschaft erwerben.


  1. Fördermitglieder (nicht stimmberechtigt) aus Industrie, Handel und Wissenschaft sind Kooperationspartner, die den Beruf des Lichtdesigners und Licht- und Medienoperators in der Veranstaltungswirtschaft und seine Existenz fördern, ihn in der Ausübung seiner Tätigkeit unterstützen, Schaden von ihm abwenden und seine Eigenständigkeit anerkennen, sowie Förder- und Ausbildungsprogramme gemeinsam erarbeiten, sich in Weiterbildungsmaßnahmen abstimmen, Workshops unterstützen und aktiv an öffentlichen berufsunterstützenden Kampagnen teilnehmen.


Fördermitglieder dürfen Ihre Mitgliedschaft nicht für die Durchsetzung und Förderung eigener wirtschaftlicher Interessen missbrauchen. Einer gezielten Einflussnahme durch die Fördermitglieder soll durch Kontrolle des Vorstands entgegengewirkt werden. Dieser behält sich dabei das Recht vor, Maßnahmen zur Sanktionierung durch z.B. Abmahnung bis hin zum Ausschluss durchzusetzen.

  1. Außerdem können zu Ehrenmitgliedern (stimmberechtigt) außerordentliche Fachleute oder um die Vereinszwecke besonders verdiente Personen auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ernannt werden.

Ehrenmitglieder des VLLV sind dazu berechtigt, die Verbandsmitgliedschaft zu eigenen Werbezwecken zu nutzen und die VLLV Signatur in Ihrer Korrespondenz zu führen.

  1. Der Antrag auf Mitgliedschaft erfolgt an den Vorstand, der über die Aufnahme entscheidet.

Über den Antrag auf Aufnahme entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

  1. Die Mitgliedschaft beginnt nach Annahme des Antrags durch den Vorstand mit dem Monat der ersten Zahlung des Mitgliedsbeitrags.


  1. Die Mitgliedschaft endet:


1) bei natürlichen Personen durch deren Tod oder Verlust der Geschäftsfähigkeit
2) bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit
3) durch Austritt (Abs. 9)
4) durch Ausschluss (Abs. 10)

  1. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt ist nur mit einer Frist von drei (3) Monaten zum 31.12. eines Geschäftsjahrs zulässig.


  1. Ein Mitglied kann durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn der wichtige Grund die Fortführung der Mitgliedschaft für den Verein oder seine Mitglieder unzumutbar erscheinen lässt. Ein solcher wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn das Mitglied trotz Mahnung länger als sechs Monate mit seiner Beitragszahlung im Rückstand ist oder den Vereinsinteressen grob zuwidergehandelt hat. Dem Mitglied ist vor seinem Ausschluss Gelegenheit zur Anhörung zu geben. Das Mitglied kann gegen den Ausschluss innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Zugang der Ausschlusserklärung die nächste ordentliche Mitgliederversammlung anrufen, die dann abschließend entscheidet.


  1. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche des Mitglieds dem Verein gegenüber.


§4 Pflichten der Mitglieder

  1. Mit dem Antrag auf Mitgliedschaft erkennen die Mitglieder den Inhalt der Satzung und der sonstigen Vereinsordnungen an. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.


  1. Die Mitglieder entrichten Beiträge in Geld an den Verein. Das Nähere – insbesondere die Höhe der Beiträge und ihre Fälligkeit – regelt die Mitgliederversammlung durch Beschluss. Die Mitgliederversammlung ist auch berechtigt, zu diesem Zwecke eine Beitragsordnung zu erlassen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.


  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Vorstand eine ladungsfähige postalische Anschrift sowie eine E-Mail-Adresse mitzuteilen und den Vorstand über jede Änderung ihres Namens und/oder ihrer Adressdaten unverzüglich zu informieren.



§5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. Die Mitgliederversammlung


  1. Der Vorstand



§6 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins.


  1. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt.


  1. Die Mitgliederversammlung wird durch einen Versammlungsleiter geleitet, welcher zu Beginn der Versammlung zu wählen ist.


  1. Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand einberufen, oder wenn mindestens 20% der Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe des Zweckes vom Vorstand fordern.


  1. Die Einberufung einer Mitgliederversammlung muss schriftlich erfolgen und sämtlichen Mitgliedern spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin zugegangen sein. Die Tagesordnung ist beizufügen. Die Schriftform wird bezüglich der Einberufung auch durch Versand per E - Mail gewahrt.



  1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig bei ordentlicher Einberufung. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit, bei Satzungsänderungen mit 4/5-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, wobei Stimmenthaltungen kein Zählwert zukommt. Stimmgleichheit entspricht einer Ablehnung. Jedes ordentliche Mitglied hat bei Abstimmungen eine Stimme. Eine Vertretung bei der Stimmabgabe ist nicht zulässig.


  1. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt, das von zwei (2) Vorstandsmitgliedern, einer von ihnen der Schriftführer, zu unterzeichnen ist.


  1. Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über:


1. Zielsetzung, Aufgaben und Mittelverwendung des Vereins im Rahmen der Satzung
2. Bestellung und Entlastung des Vorstandes
3. Höhe der Mitgliederbeiträge
4. Satzungsänderungen
5. die Auflösung des Vereins
6. die Einrichtung einer Geschäftsstelle
7. die Bestellung eines besonderen Vertreters gemäß § 30 BGB
8. die entgeltliche Tätigkeit eines oder mehrerer Vorstandsmitglieder für den Verein


  1. Online Mitgliederversammlung


Die Möglichkeit, eine Mitgliederversammlung auch online über das Internet - beispielsweise durch Videokonferenz - durchzuführen ist ausdrücklich vorgesehen und soll auch nach Wegfall der Coronabedingten Sonderregelung (Gesetz vom 27.03.2020 Artikel 2 §5 Absatz 2) weiterhin durchführbar bleiben.


§7 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht mindestens aus dem Vorsitzenden, dem stellv. Vorsitzenden und dem Finanzvorstand. Die Mitgliederversammlung beschließt jeweils über die Wahl bis zu zwei weiterer Vorstandsmitglieder (Beisitzer). Voraussetzung für ein Vorstandsmandat ist die ordentliche Mitgliedschaft. Wünschenswert wäre eine möglichst breite Besetzung im Sinne der Genderneutralität.


  1. Der Vorstand ist in seiner Gesamtheit Vorstand im Sinne des §26 BGB.


  1. Die Vorstandsmitglieder werden in Einzelwahl mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Stimmen für die Dauer zweier Geschäftsjahre gewählt. Die Wahl kann im Rahmen einer Gesamt- oder Blockwahl erfolgen, wenn sich nicht mehr Kandidaten als zu besetzende Vorstandspositionen zur Wahl stellen und keines der anwesenden Mitglieder einer Blockwahl wiederspricht. Wahlen finden geheim und schriftlich statt. Die Wahl kann auf Antrag eines Mitgliedes auch offen durch Handzeichen stattfinden, sofern die Anwesenden der offenen Wahl ohne Gegenstimme zustimmen. Die Wahl zum Vorstand kann auch in Abwesenheit erfolgen, soweit das entsprechende Einverständnis des Mitgliedes zur Wahl schriftlich vorliegt. Bei Stimmengleichheit mehrerer Bewerber in einem Wahlgang findet einmalig eine Stichwahl zwischen diesen statt. Tritt erneut Stimmengleichheit auf, so entscheidet das Los aus der Hand des Versammlungsleiters. Die Vorstandsmitglieder führen nach Ende der Amtszeit die Geschäfte bis zur Neuwahl fort.


  1. Die Mitgliederversammlung kann den Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder abwählen. Der Antrag auf Abwahl muss von 25% der Vereinsmitglieder gestellt werden und ist an den Vorstand zu richten. Dieser hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung unter Beachtung von § 5.4 dieser Satzung einzuberufen, auf der in geheimer Abstimmung über die Abwahl zu befinden ist. Die Abwahl kommt nur mit einer Mehrheit von 4/5 der anwesenden Stimmrechte zustande. §27 II BGB bleibt mit der Einschränkung des Vorliegens eines wichtigen Grundes unberührt.


  1. Jedes Vorstandsmitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung oder zu Protokoll einer Vorstandssitzung zurücktreten. Scheidet ein gewähltes Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtsdauer aus, so bedarf es der Ersatzwahl durch die Mitgliederversammlung nur, wenn die Zahl der gewählten Vorstandsmitglieder unter drei sinkt. In diesem Fall hat der Vorstand binnen dreier Monate eine Mitgliederversammlung einzuberufen, auf der für den Ablauf der restlichen Amtszeit des Vorstandes für jedes ausgeschiedene Vorstandsmitglied ein neues nach zu wählen ist. § 7.3 gilt entsprechend.


  1. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Die Beschlüsse sind zu protokollieren und von dem Schriftführer, dem Vorsitzenden und dem stellv. Vorsitzenden zu unterzeichnen.


  1. Den Mitgliedern des Vorstands im Rahmen ihrer Vorstandstätigkeit entstehende Aufwendungen werden diesen gegen Vorlage der Originalbelege erstattet.


  1. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Er kann einen oder mehrere Geschäftsführer bestellen, die die Beschlüsse des Vorstandes im Rahmen der vom Vorstand erteilten Handlungsvollmachten ausführen.


  1. Über die entgeltliche Tätigkeit von Vorstandsmitgliedern für den Verein, unabhängig von der konkreten Funktion oder Höhe eines Entgeltes, entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder. Ein Vorstandsmitglied kann insbesondere auch zu einem bezahlten Geschäftsführer des Vereins bestellt werden.







  1. Die Bewerber um ein Vorstandsamt müssen vor der Wahl in der Mitgliederversammlung glaubhaft machen, dass bei Ihnen die Voraussetzungen (insbesondere beruflicher Status bzw. ausgeübte Berufspraxis im Sinne unserer VLLV e.V. Berufsdefinitionen: Lichtdesigner und Licht- und Medienoperator in der Veranstaltungswirtschaft) für ein Vorstandsamt gegeben sind und auch bis zum Ende der Wahlperiode aller Voraussicht nach vorliegen werden. Eine berufliche Tätigkeit für ein (potenzielles) Fördermitglied oder Unternehmen in der Veranstaltungswirtschaft steht dabei nicht in Konflikt mit einer Vorstandstätigkeit, sofern die o.g. Voraussetzungen erfüllt sind und der Bewerber versichern kann, im Sinne des VLLV e.V. neutral zu handeln.



§8 Vertretungsberechtigung

  1. Der Vorsitzende, der Stellvertretende Vorsitzende und der Finanzvorstand sind jeweils einzelvertretungsberechtigt.


Der Vorstand kann durch entsprechenden Beschluss mit qualifizierter Mehrheit auch weitere einzelne Vorstandsmitglieder zur Vertretung des Vereins in einem sich aus dem Beschluss ergebenden Einzelfall bevollmächtigen.

  1. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, ist der verbleibende Vorstand berechtigt, ein Vorstandsmitglied bis zur anstehenden Turnusgemäßen Neuwahl durch die ordentliche Mitgliederversammlung kommissarisch zu berufen.


  1. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der weitere Elemente, wie z.B. die Abstimmungsmodalitäten geregelt sind.



§9 Vereinsmittel

  1. Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf die Erzielung von Gewinn ausgerichtet und dient einzig und allein gemeinnützigen Zwecken. Die zur Erreichung seines Zweckes benötigten Mittel erwirbt der Verein durch Beiträge seiner Mitglieder, Spenden und andere Zuwendungen oder Einnahmen.



§10 Geschäftsjahr

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Schatzmeister führt über Einnahmen und Ausgaben Buch. Der Abschlussbilanz ist der Jahreshauptversammlung vorzulegen, die im Laufe des ersten Halbjahres des Folgejahres durchzuführen ist.




§11 Datenschutz

  1. Der Verband erlässt eine Datenschutzordnung, in der die weiteren Einzelheiten der Datenerhebung und der Datenverwendung sowie technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Daten aufgeführt sind.



§12 Auflösung des Vereins

  1. Der Verein löst sich durch Beschluss einer Mitgliederversammlung auf, die gemäß § 6.5 dieser Satzung zu diesem Zweck einberufen wird.


  1. Der Auflösungsbeschluss erfolgt mit einer 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Eine schriftliche Stimmabgabe ist nicht möglich.


  1. Im Auflösungsfalle oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das Vereinsvermögen an steuerlich als gemeinnützig anerkannte Einrichtungen zu übertragen, die es ausschließlich und unmittelbar für kulturelle Zwecke verwenden. Genaueres wird auf der letzten Mitgliederversammlung beschlossen. Für diese Entscheidung genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder.


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